Wieso darf eine Apotheke verschreibungspflichtige Medikamente abgeben, ohne dass ein ärztliches Rezept vorliegt?

Die Basis dafür bildet das Heilmittelgesetz (offiziell: Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte, HMG), welches die Abgabe und Zulassung von Arzneimitteln und Medizinprodukten in der Schweiz regelt. Nach einer umfangreichen Revision sieht das Gesetz seit Anfang 2019 unter anderem vor, dass Apotheken gewisse vordefinierte verschreibungspflichtige Medikamente auch selbst abgeben dürfen – ohne dass zuvor ein Arztbesuch notwendig ist. So erhalten Kundinnen und Kunden bei alltäglichen gesundheitlichen Beschwerden sofortige Hilfe, auch zu Randzeiten. Hausärzte und Notfallstationen werden zudem entlastet.

Welche Medikamente fallen unter diese Regelung?

Erleichtert wird die Abgabe von Medikamenten gegen häufig auftretende Krankheiten wie zum Beispiel Hautprobleme, akute Erkrankungen der Atemwege oder Magen-Darm-Beschwerden. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) führt eine entsprechende Liste mit Medikamenten, die laufend ergänzt wird.

Unter welchen Bedingungen darf in der Apotheke ein rezeptpflichtiges Medikament abgeben werden, ohne dass ein ärztliches Rezept vorliegt?

Dafür bedarf es einer Abklärung in der Apotheke – zum Beispiel im Rahmen der Dienstleistung «netCare». In einem separaten Beratungsraum klärt der Apotheker beispielsweise ab, ob die Kundin an einer Blasenentzündung oder einem Heuschnupfen leidet. Dazu geht er mit ihr einen vorgegebenen Fragebogen durch. Nach dieser sogenannten vertieften Abklärung erhält die Kundin dann das passende Medikament, gegebenenfalls auch ein rezeptpflichtiges. Damit Apotheker entsprechende Abklärungen und Beratungen durchführen sowie die verschreibungspflichtigen Medikamente im Rahmen der netCare-Dienstleistung abgeben dürfen, benötigen sie eine zusätzliche Ausbildung.

Für wen lohnt es sich, bei gesundheitlichen Beschwerden direkt in die Apotheke zu gehen?

Die Medikamentenabgabe im Zusammenhang mit dem netCare-Angebot eignet sich insbesondere für Kundinnen und Kunden, die eine rasche Lösung suchen: Die Öffnungszeiten sind meist länger als bei einer Arztpraxis, Apotheken sind samstags (teilweise sogar sonntags) geöffnet – und auch, wenn der Arzt mal in den Ferien ist. Zudem ist die Behandlung in der Apotheke ohne Voranmeldung möglich. Aber auch Personen, deren Beschwerden keine Behandlung mit einem rezeptpflichtigen Medikament erfordern, profitieren von der ausführlichen Beratung in der Apotheke.

Wie sieht es mit den Kosten aus?

Die Kosten sind in erster Linie abhängig vom Versicherungsmodell. Es gibt alternative Versicherungsmodelle, bei denen die Apotheke die erste Anlaufstelle für Gesundheitsprobleme ist. Bei diesen Versicherungsmodellen werden die Kosten für die Abklärung von der entsprechenden Krankenkasse übernommen (exklusiv allfällig notwendige Medikamente). Sie erhalten damit unkomplizierte und rasche Hilfe bei gesundheitlichen Beschwerden – gerade, wenn es schnell gehen muss.

Medizinische Beratung in Ihrer Apotheke

Ohne Voranmeldung und während der regulären Öffnungszeiten erhalten Sie im Beratungsraum der Apotheke rasch und unkompliziert medizinische Beratung und Hilfe bei verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden oder kleinen Verletzungen. Bei Bedarf kann die Apothekerin einen Arzt per Telefon beiziehen. Dies kann den Gang zum Arzt ersparen, und Sie erhalten noch vor Ort sofort das richtige Medikament – gegebenenfalls auch ein rezeptpflichtiges. Alle TopPharm Apotheken mit dem netCare-Symbol bieten diese Dienstleistung an.

Die häufigsten Fragen – direkt beantwortet (FAQ)

Nicht alle Medikamente sind rezeptpflichtig. In der Apotheke erklären wir, was frei erhältlich ist und wann ein Rezept nötig ist.

Generika sind Kopien von Originalmedikamenten, die erst nach Ablauf des Patentschutzes unter einem anderen Namen erhältlich sind. Sie sind günstiger, da sie praktisch ohne Forschungskosten hergestellt werden können. Generika wirken genauso gut und weisen die gleiche Qualität und Sicherheit auf.    

Die Schweiz kennt ein Substitutionsrecht. Apothekerinnen und Apotheker dürfen ein verordnetes Original (SL=Spezialitätenliste) durch ein günstigeres Generikum ersetzen, wenn die verschreibende Person nicht explizit das Original verlangt. 

Das Original-Medikament muss weiterhin abgegeben werden, wenn es medizinische Gründe gibt (z.B. individuelle Unverträglichkeiten, besondere Therapiesituationen oder wenn die Ärztin/der Arzt „nicht substituieren“ verordnet). Das BAG regelt die nötige Dokumentation und Begründung dazu. 

Seit 1. Januar 2024 kann ein erhöhter Selbstbehalt von 40% für bestimmte zu teure Original- oder «Referenzpräparate» gelten, wenn ein günstigeres wirkstoffgleiches Generikum/Biosimilar verfügbar ist. Ziel ist es, Generika und Biosimilars zu fördern. 

Apotheken verrechnen bei rezeptpflichtigen Medikamenten neben dem Publikumspreis auch pharmazeutische Leistungen wie Rezept- und Interaktionskontrolle (Wechselwirkung mit anderen Medikamenten), die Instruktion zur Einnahme sowie die Dossierführung. Diese Leistungen sind im System der leistungsorientierten Abgeltung (LOA) geregelt. 

Beim Sicherheits-Check Medikament überprüft die Apothekerin oder der Apotheker das Rezept: Bestehen Risiken? Gibt es Widersprüche? Stimmt die Dosierung? Wie und wann soll das Medikament eingenommen werden? Welche Packungsgrösse ist angebracht? Vier Augen im Apothekenteam prüfen Rezept und allfällige Wechselwirkungen. Die Apothekerin oder der Apotheker nimmt bei Bedarf Rücksprache mit dem verordnenden Arzt oder der Ärztin und gibt Ihnen Informationen, damit die Medikamente sicher wirken. 

Beim Sicherheits-Check Patient stellt die Apothekerin oder der Apotheker sicher, dass die verschriebenen Medikamente zu Ihren bisherigen Medikamenten passen. Dazu führt sie/er ein Patientendossier, worin die Medikamente erfasst werden. So entdeckt sie/er Unverträglichkeiten. Dadurch hat die Apotheke in Ihrer Nähe Durchblick bei Ihren Medikamenten, auch wenn Sie bei verschiedenen Ärztinnen oder Ärzten in Behandlung sind.

Bei rezeptpflichtigen Medikamenten fallen die LOA-Leistungen (Sicherheitscheck Medikament und Sicherheitscheck Patient) an, weil sie zur sicheren Abgabe gehören und gesetzlich vorgeschrieben sind. 

Die Grundversicherung (OKP= obligatorischen Krankenpflegeversicherung) übernimmt Medikamente in der Regel nur, wenn sie auf der Spezialitätenliste (SL) sind (und allfällige Limitationen erfüllt sind). 

Der Tarifvertrag «Leistungsorientierte Abgeltung» (LOA) regelt die Abgeltung der Dienstleistungen bei der Abgabe von Medikamenten. Diese müssen von einer Ärztin oder einem Arzt verschrieben und durch die Apothekerin oder den Apotheker überprüft werden, damit sie von der Grundversicherung bezahlt werden.

Die Beratungsleistung wird unabhängig von Preis und Menge eines Medikaments in Form von Taxpunkten vergütet, wie sie auch bei den Arztleistungen bekannt sind. Der Tarifvertrag LOA definiert die Leistungen von Apothekerinnen und Apothekern. 

Der neue Tarif ist transparenter – Sie sehen klarer, was Ihre Krankenkasse bezahlt. Die Vergütung bildet den tatsächlichen Aufwand besser ab. Der neue Tarif bringt mehrere Verbesserungen, die Ihnen als Patientin oder Patient zugutekommen. Er ist transparenter in Bezug auf die Leistungen der Apothekerinnen und Apotheker: Diese sind so abgebildet, dass Sie leicht nachvollziehen können, welchen Betrag Ihre Krankenkasse für welche Leistung in der Apotheke bezahlt.